Unterhalt bei Trennung und Scheidung: Der Überblick

Unterhalt ist bei Trennung und Scheidung oft der größte finanzielle Streitpunkt – und zugleich das Thema mit den meisten Missverständnissen. Das liegt auch daran, dass es nicht „den einen“ Unterhalt gibt, sondern drei verschiedene Ansprüche mit eigenen Regeln: Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Dieser Ratgeber sortiert die drei Arten, zeigt die aktuellen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2026 und erklärt, was gilt, wenn das Geld nicht für alle reicht.

Die drei Unterhaltsarten im Überblick

Unterhaltsart Wer bekommt ihn? Zeitraum Rechtsgrundlage
Trennungsunterhalt Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung § 1361 BGB
Kindesunterhalt Minderjährige und ggf. volljährige Kinder Unabhängig von der Scheidung, solange Bedürftigkeit besteht §§ 1601 ff. BGB
Nachehelicher Unterhalt Der geschiedene Ehegatte – nur bei besonderem Tatbestand Ab Rechtskraft der Scheidung, oft befristet §§ 1569–1578b BGB

Trennungsunterhalt: Vom Trennungstag bis zur Scheidung

Ab der Trennung kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Der Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung und soll den ehelichen Lebensstandard während der Übergangszeit sichern. Zwei Besonderheiten sind wichtig:

  • Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden – entsprechende Klauseln in Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch geltend gemacht oder Auskunft verlangt wurde. Warten kostet also bares Geld.

Berechnung: Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus

Grundlage der Berechnung ist der Halbteilungsgrundsatz: Das eheprägende Einkommen steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Zuvor werden die Nettoeinkommen bereinigt – abgezogen werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge, berücksichtigungsfähige Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt.

Wer arbeitet, soll allerdings einen Anreiz behalten: Vom Erwerbseinkommen wird deshalb vor der Halbteilung ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt dieser Bonus seit 2022 einheitlich ein Zehntel (1/10) des bereinigten Erwerbseinkommens; früher war vielerorts ein Siebtel (1/7) üblich. Die Süddeutschen Leitlinien formulieren dasselbe Ergebnis als Quote: Der Berechtigte erhält 45 % der Differenz der Erwerbseinkommen – rechnerisch entspricht das dem Zehntel-Bonus. Bei Einkünften ohne Erwerbscharakter (z. B. Mieten, Kapitalerträge) gibt es keinen Bonus; hier gilt die strikte Hälfte.

Vereinfachtes Beispiel: Er verdient bereinigt 3.000 € netto, sie 1.000 € netto, beide aus Erwerbstätigkeit. Die Differenz beträgt 2.000 €; davon 45 % ergibt einen Trennungsunterhalt von 900 € monatlich. Ist vorrangig Kindesunterhalt zu zahlen, wird dieser vorher vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen – der Ehegattenunterhalt fällt dann entsprechend niedriger aus. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall und den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts ab.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026

Kindesunterhalt steht Kindern unabhängig davon zu, ob die Eltern verheiratet waren (§§ 1601 ff. BGB). Nach der Trennung gilt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung; der andere schuldet Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die das OLG Düsseldorf jährlich herausgibt. Untergrenze ist der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB).

Mindestunterhalt und Bedarfssätze 2026 (Auszug)

Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Bedarfssätze in den ersten beiden Einkommensgruppen (Beträge vor Abzug des Kindergelds):

Bedarfstabelle – Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026. Die Beträge sind der Bedarf; der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich erst nach Anrechnung des Kindergeldes (siehe Zahlbetragstabelle darunter). Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte – bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine Herauf- oder Herabstufung angemessen sein.

Gruppe Nettoeinkommen des Pflichtigen (€) 0–5 J. 6–11 J. 12–17 J. ab 18 J. % Bedarfs­kontroll­betrag
1. bis 2.100 486 558 653 698 100 1.200 / 1.450
2. 2.101 – 2.500 511 586 686 733 105 1.750
3. 2.501 – 2.900 535 614 719 768 110 1.850
4. 2.901 – 3.300 559 642 751 803 115 1.950
5. 3.301 – 3.700 584 670 784 838 120 2.050
6. 3.701 – 4.100 623 715 836 894 128 2.150
7. 4.101 – 4.500 661 759 889 950 136 2.250
8. 4.501 – 4.900 700 804 941 1.006 144 2.350
9. 4.901 – 5.300 739 849 993 1.061 152 2.450
10. 5.301 – 5.700 778 893 1.045 1.117 160 2.550
11. 5.701 – 6.400 817 938 1.098 1.173 168 2.850
12. 6.401 – 7.200 856 983 1.150 1.229 176 3.250
13. 7.201 – 8.200 895 1.027 1.202 1.285 184 3.750
14. 8.201 – 9.700 934 1.072 1.254 1.341 192 4.350
15. 9.701 – 11.200 972 1.116 1.306 1.396 200 5.050

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht der Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens sicherstellen: Wird er unterschritten, ist in die nächstniedrigere Gruppe herabzustufen, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.

Zahlbeträge 2026 (nach Kindergeldanrechnung)

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259,00 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei volljährigen das volle Kindergeld (§ 1612b BGB). Diese Beträge zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich:

Gruppe Nettoeinkommen (€) 0–5 J. 6–11 J. 12–17 J. ab 18 J. %
1. bis 2.100 356,50 428,50 523,50 439,00 100
2. 2.101 – 2.500 381,50 456,50 556,50 474,00 105
3. 2.501 – 2.900 405,50 484,50 589,50 509,00 110
4. 2.901 – 3.300 429,50 512,50 621,50 544,00 115
5. 3.301 – 3.700 454,50 540,50 654,50 579,00 120
6. 3.701 – 4.100 493,50 585,50 706,50 635,00 128
7. 4.101 – 4.500 531,50 629,50 759,50 691,00 136
8. 4.501 – 4.900 570,50 674,50 811,50 747,00 144
9. 4.901 – 5.300 609,50 719,50 863,50 802,00 152
10. 5.301 – 5.700 648,50 763,50 915,50 858,00 160
11. 5.701 – 6.400 687,50 808,50 968,50 914,00 168
12. 6.401 – 7.200 726,50 853,50 1.020,50 970,00 176
13. 7.201 – 8.200 765,50 897,50 1.072,50 1.026,00 184
14. 8.201 – 9.700 804,50 942,50 1.124,50 1.082,00 192
15. 9.701 – 11.200 842,50 986,50 1.176,50 1.137,00 200

Weitere amtliche Werte 2026

  • Mindestunterhalt (1. Gruppe): 486 € (0–5 J.), 558 € (6–11 J.), 653 € (12–17 J.) – nach der 7. Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024.
  • Studierende außerhalb des Elternhauses: in der Regel 990 € monatlich (darin bis 440 € Warmmiete), ohne Kranken-/Pflegeversicherung und Studiengebühren.
  • Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), darin bis 520 € Warmmiete.
  • Angemessener Selbstbehalt (volljährige Kinder): mindestens 1.750 € (darin bis 650 € Warmmiete).
  • Selbstbehalt gegenüber Ehegatten: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig), darin bis 580 € Warmmiete.
  • Volljährige im Haushalt der Eltern: Unterhalt nach der 4. Altersstufe.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine bundesweit angewandte Richtlinie.

Die Tabelle reicht insgesamt bis zu einem Einkommen von 11.200 € (15. Gruppe). Für Studierende mit eigenem Haushalt gilt 2026 unverändert ein Bedarfssatz von 990 € monatlich. Die Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus; bei mehr oder weniger Berechtigten kann in eine andere Gruppe ein- oder hochgestuft werden.

Kindergeldanrechnung: Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag

Das Kindergeld – 2026: 259 € monatlich je Kind – wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (§ 1612b BGB), bei volljährigen in voller Höhe.

Beispiel: Für ein 8-jähriges Kind schuldet ein Vater mit 2.000 € bereinigtem Nettoeinkommen den Mindestunterhalt der 2. Altersstufe: 558 €. Davon geht das halbe Kindergeld ab (259 € ÷ 2 = 129,50 €). Zahlbetrag: 428,50 € monatlich.

Selbstbehalte 2026

Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Existenzminimum verbleiben – der Selbstbehalt. Die Sätze wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt 2026
Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern – erwerbstätig 1.450 €
Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern – nicht erwerbstätig 1.200 €
Sonstigen volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt) 1.750 €
Getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten – erwerbstätig 1.600 €
Getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten – nicht erwerbstätig 1.475 €

In den Selbstbehalten gegenüber Kindern sind Wohnkosten von 520 € (warm) enthalten; liegen die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten nachweislich darüber, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

Nachehelicher Unterhalt: Nur mit gesetzlichem Grund

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt setzt daher einen der gesetzlichen Tatbestände voraus:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, mindestens für dessen erste drei Lebensjahre, danach je nach Betreuungsbedarf,
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB),
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), wenn keine oder keine ausreichend bezahlte angemessene Tätigkeit gefunden wird,
  • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB).

Der Anspruch kann nach § 1578b BGB befristet oder herabgesetzt werden, wenn keine dauerhaften ehebedingten Nachteile bestehen – etwa wenn der Berechtigte beruflich dort anknüpfen kann, wo er ohne die Ehe stünde. Zeitlich unbegrenzter Unterhalt ist heute die Ausnahme, nicht die Regel.

Rangfolge: Wer bekommt zuerst Geld?

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gilt die Rangfolge des § 1609 BGB: An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schüler bis 21 im Elternhaushalt. Im zweiten Rang folgen Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer; danach übrige Ehegatten, volljährige Kinder und weitere Verwandte. Praktisch heißt das: Erst wird der Kindesunterhalt bedient, dann der Ehegattenunterhalt.

Auskunftsanspruch: Grundlage jeder Berechnung

Ohne Zahlen keine Berechnung: Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten sowie unterhaltsberechtigte Kinder können Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen (§ 1605 BGB, für Ehegatten i. V. m. § 1361 Abs. 4 bzw. § 1580 BGB) – üblicherweise Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide, bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen mehrerer Jahre. Die Auskunft kann in der Regel alle zwei Jahre erneut verlangt werden, bei wesentlichen Änderungen auch früher.

Wenn das Geld nicht reicht: Leistungsunfähigkeit und Mangelfall

Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Verbleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts weniger als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor: Das über den notwendigen Selbstbehalt (1.200 €/1.450 €) hinausgehende Einkommen wird dann anteilig auf die gleichrangig Berechtigten verteilt – zuerst auf die minderjährigen Kinder.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Gegenüber minderjährigen Kindern müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen – notfalls durch Stellenwechsel oder Nebentätigkeit. Wer sich darauf nicht einlässt, muss damit rechnen, dass ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Für nicht gezahlten Mindestunterhalt an Alleinerziehende springt unter Voraussetzungen der Unterhaltsvorschuss der Jugendämter ein – der Staat holt sich das Geld beim Pflichtigen zurück.

Unterhalt und Scheidungsverfahren: Kostenhinweis

Wird Unterhalt gerichtlich geltend gemacht, bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag der geforderten Unterhaltsrente (§ 51 FamGKG) – bei 500 € monatlich also 6.000 €. Im Scheidungsverbund erhöht das die Gesamtkosten; Details finden Sie im Ratgeber Scheidungskosten, eine individuelle Einschätzung über die Kostenanfrage. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Eine außergerichtliche Regelung – etwa im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung – ist meist schneller und günstiger. Wie Unterhalt mit Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und dem Sorge- und Umgangsrecht zusammenhängt, zeigen unsere weiteren Ratgeber.

Häufige Fragen zum Unterhalt

Ab wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich ab der Trennung – aber nur, wenn er geltend gemacht wird. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt in der Regel erst ab dem Monat, in dem der Berechtigte Zahlung verlangt oder zur Auskunft aufgefordert hat. Deshalb sollte der Anspruch möglichst früh schriftlich angemeldet werden.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt für Kinder 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen, sodass sich Zahlbeträge von 356,50 €, 428,50 € und 523,50 € ergeben.

Was ist der Erwerbstätigenbonus?

Ein Abzug vom bereinigten Erwerbseinkommen vor der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt, der den Anreiz zur Erwerbstätigkeit erhalten soll. Nach den aktuellen Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt er einheitlich ein Zehntel; die Süddeutschen Leitlinien drücken dasselbe über die 45 %-Quote aus. Die früher verbreitete Ein-Siebtel-Methode ist weitgehend abgelöst.

Bekommt jeder geschiedene Ehegatte nachehelichen Unterhalt?

Nein. Nach der Scheidung gilt Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur bei einem gesetzlichen Tatbestand wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder als Aufstockung – und häufig nur befristet oder der Höhe nach begrenzt (§ 1578b BGB).

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann?

Ihm muss der Selbstbehalt verbleiben (gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200 € ohne). Reicht das Einkommen darüber hinaus nicht für alle, wird es im Mangelfall nach der Rangfolge des § 1609 BGB verteilt – minderjährige Kinder zuerst. Gegenüber ihnen besteht zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit; sonst droht die Zurechnung fiktiven Einkommens.

Müssen beide Elternteile Kindesunterhalt zahlen?

Beim klassischen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt), der andere zahlt Barunterhalt. Anders beim echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung: Dann haften grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen für den Barbedarf des Kindes.

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Veröffentlicht: 15.07.2026 · Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026


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