Unterhalt ist bei Trennung und Scheidung oft der größte finanzielle Streitpunkt – und zugleich das Thema mit den meisten Missverständnissen. Das liegt auch daran, dass es nicht „den einen“ Unterhalt gibt, sondern drei verschiedene Ansprüche mit eigenen Regeln: Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Dieser Ratgeber sortiert die drei Arten, zeigt die aktuellen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2026 und erklärt, was gilt, wenn das Geld nicht für alle reicht.
Die drei Unterhaltsarten im Überblick
| Unterhaltsart | Wer bekommt ihn? | Zeitraum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Trennungsunterhalt | Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte | Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung | § 1361 BGB |
| Kindesunterhalt | Minderjährige und ggf. volljährige Kinder | Unabhängig von der Scheidung, solange Bedürftigkeit besteht | §§ 1601 ff. BGB |
| Nachehelicher Unterhalt | Der geschiedene Ehegatte – nur bei besonderem Tatbestand | Ab Rechtskraft der Scheidung, oft befristet | §§ 1569–1578b BGB |
Trennungsunterhalt: Vom Trennungstag bis zur Scheidung
Ab der Trennung kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Der Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung und soll den ehelichen Lebensstandard während der Übergangszeit sichern. Zwei Besonderheiten sind wichtig:
- Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden – entsprechende Klauseln in Vereinbarungen sind unwirksam.
- Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch geltend gemacht oder Auskunft verlangt wurde. Warten kostet also bares Geld.
Berechnung: Halbteilungsgrundsatz und Erwerbstätigenbonus
Grundlage der Berechnung ist der Halbteilungsgrundsatz: Das eheprägende Einkommen steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Zuvor werden die Nettoeinkommen bereinigt – abgezogen werden insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge, berücksichtigungsfähige Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt.
Wer arbeitet, soll allerdings einen Anreiz behalten: Vom Erwerbseinkommen wird deshalb vor der Halbteilung ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt dieser Bonus seit 2022 einheitlich ein Zehntel (1/10) des bereinigten Erwerbseinkommens; früher war vielerorts ein Siebtel (1/7) üblich. Die Süddeutschen Leitlinien formulieren dasselbe Ergebnis als Quote: Der Berechtigte erhält 45 % der Differenz der Erwerbseinkommen – rechnerisch entspricht das dem Zehntel-Bonus. Bei Einkünften ohne Erwerbscharakter (z. B. Mieten, Kapitalerträge) gibt es keinen Bonus; hier gilt die strikte Hälfte.
Vereinfachtes Beispiel: Er verdient bereinigt 3.000 € netto, sie 1.000 € netto, beide aus Erwerbstätigkeit. Die Differenz beträgt 2.000 €; davon 45 % ergibt einen Trennungsunterhalt von 900 € monatlich. Ist vorrangig Kindesunterhalt zu zahlen, wird dieser vorher vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen – der Ehegattenunterhalt fällt dann entsprechend niedriger aus. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall und den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts ab.
Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026
Kindesunterhalt steht Kindern unabhängig davon zu, ob die Eltern verheiratet waren (§§ 1601 ff. BGB). Nach der Trennung gilt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung; der andere schuldet Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die das OLG Düsseldorf jährlich herausgibt. Untergrenze ist der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB).
Mindestunterhalt und Bedarfssätze 2026 (Auszug)
Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Bedarfssätze in den ersten beiden Einkommensgruppen (Beträge vor Abzug des Kindergelds):
Bedarfstabelle – Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026. Die Beträge sind der Bedarf; der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich erst nach Anrechnung des Kindergeldes (siehe Zahlbetragstabelle darunter). Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte – bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine Herauf- oder Herabstufung angemessen sein.
| Gruppe | Nettoeinkommen des Pflichtigen (€) | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | % | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200 / 1.450 |
| 2. | 2.101 – 2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3. | 2.501 – 2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4. | 2.901 – 3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5. | 3.301 – 3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6. | 3.701 – 4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7. | 4.101 – 4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8. | 4.501 – 4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 | 2.350 |
| 9. | 4.901 – 5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 | 2.450 |
| 10. | 5.301 – 5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 | 2.550 |
| 11. | 5.701 – 6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 | 2.850 |
| 12. | 6.401 – 7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 | 3.250 |
| 13. | 7.201 – 8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 | 3.750 |
| 14. | 8.201 – 9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 | 4.350 |
| 15. | 9.701 – 11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 | 5.050 |
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht der Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens sicherstellen: Wird er unterschritten, ist in die nächstniedrigere Gruppe herabzustufen, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.
Zahlbeträge 2026 (nach Kindergeldanrechnung)
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259,00 € je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei volljährigen das volle Kindergeld (§ 1612b BGB). Diese Beträge zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich:
| Gruppe | Nettoeinkommen (€) | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | % |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | bis 2.100 | 356,50 | 428,50 | 523,50 | 439,00 | 100 |
| 2. | 2.101 – 2.500 | 381,50 | 456,50 | 556,50 | 474,00 | 105 |
| 3. | 2.501 – 2.900 | 405,50 | 484,50 | 589,50 | 509,00 | 110 |
| 4. | 2.901 – 3.300 | 429,50 | 512,50 | 621,50 | 544,00 | 115 |
| 5. | 3.301 – 3.700 | 454,50 | 540,50 | 654,50 | 579,00 | 120 |
| 6. | 3.701 – 4.100 | 493,50 | 585,50 | 706,50 | 635,00 | 128 |
| 7. | 4.101 – 4.500 | 531,50 | 629,50 | 759,50 | 691,00 | 136 |
| 8. | 4.501 – 4.900 | 570,50 | 674,50 | 811,50 | 747,00 | 144 |
| 9. | 4.901 – 5.300 | 609,50 | 719,50 | 863,50 | 802,00 | 152 |
| 10. | 5.301 – 5.700 | 648,50 | 763,50 | 915,50 | 858,00 | 160 |
| 11. | 5.701 – 6.400 | 687,50 | 808,50 | 968,50 | 914,00 | 168 |
| 12. | 6.401 – 7.200 | 726,50 | 853,50 | 1.020,50 | 970,00 | 176 |
| 13. | 7.201 – 8.200 | 765,50 | 897,50 | 1.072,50 | 1.026,00 | 184 |
| 14. | 8.201 – 9.700 | 804,50 | 942,50 | 1.124,50 | 1.082,00 | 192 |
| 15. | 9.701 – 11.200 | 842,50 | 986,50 | 1.176,50 | 1.137,00 | 200 |
Weitere amtliche Werte 2026
- Mindestunterhalt (1. Gruppe): 486 € (0–5 J.), 558 € (6–11 J.), 653 € (12–17 J.) – nach der 7. Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024.
- Studierende außerhalb des Elternhauses: in der Regel 990 € monatlich (darin bis 440 € Warmmiete), ohne Kranken-/Pflegeversicherung und Studiengebühren.
- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), darin bis 520 € Warmmiete.
- Angemessener Selbstbehalt (volljährige Kinder): mindestens 1.750 € (darin bis 650 € Warmmiete).
- Selbstbehalt gegenüber Ehegatten: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig), darin bis 580 € Warmmiete.
- Volljährige im Haushalt der Eltern: Unterhalt nach der 4. Altersstufe.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine bundesweit angewandte Richtlinie.
Die Tabelle reicht insgesamt bis zu einem Einkommen von 11.200 € (15. Gruppe). Für Studierende mit eigenem Haushalt gilt 2026 unverändert ein Bedarfssatz von 990 € monatlich. Die Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus; bei mehr oder weniger Berechtigten kann in eine andere Gruppe ein- oder hochgestuft werden.
Kindergeldanrechnung: Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag
Das Kindergeld – 2026: 259 € monatlich je Kind – wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (§ 1612b BGB), bei volljährigen in voller Höhe.
Beispiel: Für ein 8-jähriges Kind schuldet ein Vater mit 2.000 € bereinigtem Nettoeinkommen den Mindestunterhalt der 2. Altersstufe: 558 €. Davon geht das halbe Kindergeld ab (259 € ÷ 2 = 129,50 €). Zahlbetrag: 428,50 € monatlich.
Selbstbehalte 2026
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Existenzminimum verbleiben – der Selbstbehalt. Die Sätze wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht:
| Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt 2026 |
|---|---|
| Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern – erwerbstätig | 1.450 € |
| Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern – nicht erwerbstätig | 1.200 € |
| Sonstigen volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt) | 1.750 € |
| Getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten – erwerbstätig | 1.600 € |
| Getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten – nicht erwerbstätig | 1.475 € |
In den Selbstbehalten gegenüber Kindern sind Wohnkosten von 520 € (warm) enthalten; liegen die tatsächlichen angemessenen Wohnkosten nachweislich darüber, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Nachehelicher Unterhalt: Nur mit gesetzlichem Grund
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder Ehegatte muss selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt setzt daher einen der gesetzlichen Tatbestände voraus:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, mindestens für dessen erste drei Lebensjahre, danach je nach Betreuungsbedarf,
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB),
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), wenn keine oder keine ausreichend bezahlte angemessene Tätigkeit gefunden wird,
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB).
Der Anspruch kann nach § 1578b BGB befristet oder herabgesetzt werden, wenn keine dauerhaften ehebedingten Nachteile bestehen – etwa wenn der Berechtigte beruflich dort anknüpfen kann, wo er ohne die Ehe stünde. Zeitlich unbegrenzter Unterhalt ist heute die Ausnahme, nicht die Regel.
Rangfolge: Wer bekommt zuerst Geld?
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gilt die Rangfolge des § 1609 BGB: An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schüler bis 21 im Elternhaushalt. Im zweiten Rang folgen Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten bei langer Ehedauer; danach übrige Ehegatten, volljährige Kinder und weitere Verwandte. Praktisch heißt das: Erst wird der Kindesunterhalt bedient, dann der Ehegattenunterhalt.
Auskunftsanspruch: Grundlage jeder Berechnung
Ohne Zahlen keine Berechnung: Getrennt lebende und geschiedene Ehegatten sowie unterhaltsberechtigte Kinder können Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen (§ 1605 BGB, für Ehegatten i. V. m. § 1361 Abs. 4 bzw. § 1580 BGB) – üblicherweise Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide, bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen mehrerer Jahre. Die Auskunft kann in der Regel alle zwei Jahre erneut verlangt werden, bei wesentlichen Änderungen auch früher.
Wenn das Geld nicht reicht: Leistungsunfähigkeit und Mangelfall
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Verbleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts weniger als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor: Das über den notwendigen Selbstbehalt (1.200 €/1.450 €) hinausgehende Einkommen wird dann anteilig auf die gleichrangig Berechtigten verteilt – zuerst auf die minderjährigen Kinder.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Gegenüber minderjährigen Kindern müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen – notfalls durch Stellenwechsel oder Nebentätigkeit. Wer sich darauf nicht einlässt, muss damit rechnen, dass ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Für nicht gezahlten Mindestunterhalt an Alleinerziehende springt unter Voraussetzungen der Unterhaltsvorschuss der Jugendämter ein – der Staat holt sich das Geld beim Pflichtigen zurück.
Unterhalt und Scheidungsverfahren: Kostenhinweis
Wird Unterhalt gerichtlich geltend gemacht, bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag der geforderten Unterhaltsrente (§ 51 FamGKG) – bei 500 € monatlich also 6.000 €. Im Scheidungsverbund erhöht das die Gesamtkosten; Details finden Sie im Ratgeber Scheidungskosten, eine individuelle Einschätzung über die Kostenanfrage. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Eine außergerichtliche Regelung – etwa im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung – ist meist schneller und günstiger. Wie Unterhalt mit Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und dem Sorge- und Umgangsrecht zusammenhängt, zeigen unsere weiteren Ratgeber.
Häufige Fragen zum Unterhalt
Ab wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Grundsätzlich ab der Trennung – aber nur, wenn er geltend gemacht wird. Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt in der Regel erst ab dem Monat, in dem der Berechtigte Zahlung verlangt oder zur Auskunft aufgefordert hat. Deshalb sollte der Anspruch möglichst früh schriftlich angemeldet werden.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt für Kinder 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen, sodass sich Zahlbeträge von 356,50 €, 428,50 € und 523,50 € ergeben.
Was ist der Erwerbstätigenbonus?
Ein Abzug vom bereinigten Erwerbseinkommen vor der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt, der den Anreiz zur Erwerbstätigkeit erhalten soll. Nach den aktuellen Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt er einheitlich ein Zehntel; die Süddeutschen Leitlinien drücken dasselbe über die 45 %-Quote aus. Die früher verbreitete Ein-Siebtel-Methode ist weitgehend abgelöst.
Bekommt jeder geschiedene Ehegatte nachehelichen Unterhalt?
Nein. Nach der Scheidung gilt Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur bei einem gesetzlichen Tatbestand wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder als Aufstockung – und häufig nur befristet oder der Höhe nach begrenzt (§ 1578b BGB).
Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann?
Ihm muss der Selbstbehalt verbleiben (gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200 € ohne). Reicht das Einkommen darüber hinaus nicht für alle, wird es im Mangelfall nach der Rangfolge des § 1609 BGB verteilt – minderjährige Kinder zuerst. Gegenüber ihnen besteht zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit; sonst droht die Zurechnung fiktiven Einkommens.
Müssen beide Elternteile Kindesunterhalt zahlen?
Beim klassischen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt), der andere zahlt Barunterhalt. Anders beim echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung: Dann haften grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen für den Barbedarf des Kindes.
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