Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen, Kosten sparen, Ablauf

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die wichtigsten Folgen einig sind, gibt es keinen Grund für einen teuren Rosenkrieg. Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste, günstigste und nervenschonendste Weg, eine Ehe zu beenden. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie viel Sie konkret sparen können und wo die Grenzen des einvernehmlichen Wegs liegen.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

„Einvernehmlich“ ist keine besondere Verfahrensart, sondern beschreibt eine Scheidung, bei der beide Ehegatten an einem Strang ziehen: Einer stellt den Scheidungsantrag, der andere stimmt zu – und über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Kinder) besteht kein Streit, den das Gericht entscheiden müsste. Voraussetzungen sind:

  • Das Trennungsjahr ist abgelaufen (§ 1566 Abs. 1 BGB); beide Ehegatten wollen die Scheidung.
  • Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten (§ 114 FamFG); der andere Ehegatte stimmt zu – dafür braucht er keinen eigenen Anwalt.
  • Über Folgesachen werden keine streitigen Anträge bei Gericht gestellt; idealerweise sind die Folgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt.

Die Vorteile: schneller, günstiger, planbarer

Der Ablauf entspricht dem normalen Scheidungsablauf, nur ohne die zeit- und kostenintensiven Streitverfahren. Eine einvernehmliche Scheidung ist meist in etwa 4 bis 8 Monaten ab Antragstellung abgeschlossen. Vor allem aber sparen Sie doppelt bei den Kosten:

  • Nur ein Anwalt: Da nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, entfallen die Gebühren für den zweiten Anwalt fast vollständig.
  • Reduzierter Verfahrenswert: Bei einvernehmlichen Scheidungen setzen viele Familiengerichte den Verfahrenswert auf Antrag um bis zu 30 % niedriger an – Gerichts- und Anwaltsgebühren sinken entsprechend.

Beispielrechnung: einvernehmlich vs. streitig

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert (im Wesentlichen: dreifaches Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten plus Zuschlag für den Versorgungsausgleich). Zwei Beispiele nach den seit 1. Juni 2025 geltenden Gebührentabellen:

Konstellation Einvernehmlich (1 Anwalt) Streitig (2 Anwälte)
Mindestfall (Verfahrenswert 4.000 €) 1.197,43 €
(296 € Gericht + 901,43 € Anwalt)
2.098,85 €
Beispiel Verfahrenswert 21.000 €
(z. B. gemeinsames Nettoeinkommen 6.000 €/Monat = 18.000 € zzgl. rund 3.000 € für den Versorgungsausgleich)
3.428,00 €
mit 30 % Reduzierung auf 14.700 €: 2.978,75 €
6.046,00 €

Im Beispiel mit 21.000 € Verfahrenswert zahlt das Paar bei einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten 6.046,00 € – einvernehmlich mit einem Anwalt und bewilligter 30-%-Reduzierung des Verfahrenswerts dagegen rund 2.978,75 €. Die Ersparnis liegt bei über 3.000 €, also bei rund der Hälfte der Kosten. Hinzu kommt: Bei einer streitigen Scheidung erhöhen Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn den Verfahrenswert zusätzlich, sodass die tatsächliche Differenz oft noch größer ausfällt. Details und weitere Rechenbeispiele finden Sie unter Scheidungskosten – oder Sie stellen direkt eine individuelle Kostenanfrage.

Hinweis zur Fairness: Der eine Anwalt vertritt rechtlich nur den Antragsteller – nicht beide Ehegatten. Der zustimmende Ehegatte sollte die Kostenersparnis deshalb nur mittragen, wenn er die Folgen überblickt. Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist eine eigene anwaltliche Beratung vor der Zustimmung gut investiertes Geld.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung: Einigkeit verbindlich machen

Damit das Einvernehmen trägt, sollten die Scheidungsfolgen verbindlich geregelt werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann insbesondere umfassen:

  • Unterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt (Höhe, Dauer, Verzicht – mehr dazu unter Unterhalt); Regelungen zum Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich: Ausgleichszahlungen, Übertragung von Immobilien, Modifikation oder Ausschluss des Zugewinnausgleichs
  • Hausrat: Verteilung von Möbeln, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen
  • Ehewohnung: Wer bleibt, wer zieht aus, Umgang mit dem Mietvertrag oder der gemeinsamen Immobilie
  • Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Modifikation der Rententeilung (§§ 6–8 VersAusglG) – mehr dazu unter Versorgungsausgleich

Formerfordernisse beachten

Viele dieser Regelungen sind formbedürftig: Vereinbarungen etwa über den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung oder die Übertragung von Immobilien müssen notariell beurkundet werden (vgl. § 1410 BGB, §§ 6–8 VersAusglG). Alternativ kann die Vereinbarung im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden; dann sind in der Regel beide Ehegatten anwaltlich vertreten. Eine bloß privatschriftliche „Vereinbarung“ ist in diesen Punkten unwirksam. Wichtig zu wissen: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle – einseitig benachteiligende Abreden kann das Gericht beanstanden.

So läuft die einvernehmliche Scheidung ab

  • Trennung und Ablauf des Trennungsjahres; parallel Verständigung über die Scheidungsfolgen
  • Gegebenenfalls notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Ein Ehegatte beauftragt den Anwalt; Antragstellung – bequem über unser Scheidungsantragsformular
  • Zustellung des Antrags; der andere Ehegatte erklärt die Zustimmung (ohne eigenen Anwalt möglich)
  • Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausfüllen; das Gericht holt die Rentenauskünfte ein
  • Scheidungstermin mit persönlicher Anhörung; bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung ist ein Rechtsmittelverzicht und damit sofortige Rechtskraft möglich

Grenzen: Wann der streitige Weg besser ist

Einvernehmen ist kein Selbstzweck. In bestimmten Situationen sollten Sie nicht um jeden Preis zustimmen, sondern Ihre Rechte notfalls streitig durchsetzen:

  • Wenn der andere Ehegatte Vermögen verschweigt oder Auskünfte verweigert – dann müssen Auskunfts- und Zahlungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden
  • Wenn Sie auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich verzichten sollen, ohne die wirtschaftlichen Folgen zu überblicken – gerade bei langer Ehe, Kinderbetreuung oder geringer eigener Altersvorsorge
  • Bei starkem Machtgefälle oder Druck („Unterschreib, sonst wird alles teurer“) – eine unter Druck geschlossene, grob einseitige Vereinbarung kann zwar unwirksam sein, der sicherere Weg ist aber, sie gar nicht erst zu unterschreiben
  • Wenn Gewalt oder massive Konflikte eine faire Verhandlung auf Augenhöhe ausschließen

Geringes Einkommen? Auch bei der einvernehmlichen Scheidung müssen Gerichts- und Anwaltskosten bezahlt werden. Wer dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen – der Staat übernimmt dann je nach Einkommen die Kosten ganz oder gegen Raten.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung wirklich ein Anwalt?

Ja. Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Der Anwalt vertritt dabei rechtlich nur den Antragsteller; der zustimmende Ehegatte sollte sich bei Unsicherheiten vorab selbst beraten lassen.

Wie viel spare ich durch die einvernehmliche Scheidung?

Typischerweise rund die Hälfte der Gesamtkosten: Es entfallen die Gebühren des zweiten Anwalts, und viele Gerichte reduzieren den Verfahrenswert auf Antrag um bis zu 30 %. Im Beispiel mit 21.000 € Verfahrenswert sinken die Kosten von 6.046,00 € (streitig, zwei Anwälte) auf rund 2.978,75 € (ein Anwalt, reduzierter Wert).

Brauchen wir zwingend eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Nein, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht – das Gericht regelt bei der Scheidung von Amts wegen nur den Versorgungsausgleich. Sinnvoll ist die Vereinbarung aber fast immer, weil sie Unterhalt, Vermögen, Hausrat und Wohnung verbindlich klärt und späteren Streit verhindert. Für viele Regelungen ist notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung erforderlich.

Können wir uns einen Anwalt „teilen“ und die Kosten hälftig tragen?

Rechtlich vertritt der Anwalt nur einen Ehegatten. Die Kostenteilung können die Ehegatten aber intern frei vereinbaren – üblich ist, dass beide sich die Gesamtkosten der Scheidung hälftig teilen. Eine solche Absprache sollte schriftlich festgehalten werden.

Was passiert, wenn der Streit während des Verfahrens doch eskaliert?

Dann kann jeder Ehegatte streitige Folgesachen (z. B. Unterhalt oder Zugewinn) in den Scheidungsverbund einbringen; der zustimmende Ehegatte braucht dafür einen eigenen Anwalt. Das Verfahren dauert dann länger und wird teurer. Eine vorab geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung schützt weitgehend vor dieser Eskalation.

Fachlich geprüft von

Fachanwaltskanzlei Kaschube

Fachkanzlei für Familienrecht · Mitglied RAK Sachsen & RAK Berlin · Dresden · München · Berlin · Leipzig · Chemnitz

Die Fachanwaltskanzlei Kaschube ist auf Familienrecht spezialisiert und hat seit 2005 über 2.500 familienrechtliche Mandate – schwerpunktmäßig Scheidungen, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzungen – begleitet. Unsere Fachanwälte für Familienrecht betreuen Mandate bundesweit an den Standorten Dresden, München, Berlin, Leipzig und Chemnitz.

Veröffentlicht: 15.07.2026 · Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026


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