Eine Scheidung kostet Geld – seit dem 1. Juni 2025 mindestens 1.197,43 €. Doch niemand muss verheiratet bleiben, weil das Geld für das Verfahren fehlt: Wer die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Hier erfahren Sie, wer VKH bekommt, wie der Antrag funktioniert, wann Raten zu zahlen sind und was die staatliche Hilfe nicht abdeckt.
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Die Verfahrenskostenhilfe ist die „Prozesskostenhilfe des Familienrechts“ (§§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Wird sie bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen, beigeordneten Anwalts – je nach Einkommen vollständig oder gegen monatliche Raten. Voraussetzungen sind:
- Sie können die Verfahrenskosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig – bei einer Scheidung nach abgelaufenem Trennungsjahr ist das regelmäßig unproblematisch.
Wer bekommt VKH? Die Einkommens- und Vermögensprüfung
Einkommen: Was bleibt anrechnungsfrei?
Das Gericht ermittelt Ihr „einzusetzendes Einkommen“: Vom Nettoeinkommen werden unter anderem abgezogen: Steuern und Vorsorgeaufwendungen, Wohnkosten (Miete und Heizung in angemessener Höhe), Unterhaltszahlungen sowie gesetzlich festgelegte Freibeträge. Diese Freibeträge werden jährlich durch das Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht; seit dem 1. Januar 2026 gelten insbesondere:
| Freibetrag (§ 115 ZPO) | Betrag ab 1.1.2026 |
|---|---|
| Grundfreibetrag für die antragstellende Person | 619 € |
| Zusätzlicher Freibetrag bei Erwerbstätigkeit | 282 € |
| Freibetrag für den Ehegatten/Lebenspartner | 619 € |
| Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder | nach Alter gestaffelt (abzüglich eigener Einkünfte des Kindes, z. B. Kindesunterhalt) |
Vereinfacht gilt: Bleibt nach Abzug aller Positionen kein oder nur ein geringes einzusetzendes Einkommen übrig, wird VKH ohne Raten bewilligt. Bei höherem Resteinkommen wird VKH mit Ratenzahlung bewilligt. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erhält in aller Regel ratenfreie VKH.
Vermögen: Schonvermögen von 10.000 €
Vorhandenes Vermögen müssen Sie grundsätzlich einsetzen, soweit das zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII). Geschützt sind aber insbesondere:
- Ein Barbetrag (Schonvermögen) von 10.000 € für die antragstellende Person, zuzüglich 500 € für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird
- Eine selbst bewohnte, angemessene Immobilie
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug, insbesondere wenn es für den Weg zur Arbeit benötigt wird
- Angemessener Hausrat sowie Gegenstände für Beruf und Ausbildung
- Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Verträge) im Rahmen der gesetzlichen Grenzen
Nur Vermögen oberhalb dieser Grenzen muss vor der Bewilligung für die Verfahrenskosten verwendet werden.
Antrag und Formular
Der VKH-Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag (oder als Zustimmungsberechtigter separat) beim Familiengericht gestellt – in der Praxis über Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt. Herzstück ist das bundeseinheitliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“. Dazu gehören Belege wie:
- Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Bescheide über Bürgergeld, Rente oder andere Leistungen
- Mietvertrag und Nachweise über Wohnkosten
- Kontoauszüge, Nachweise über Versicherungen, Kredite und Unterhaltspflichten
- Nachweise über Vermögen (Sparguthaben, Lebensversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge)
Füllen Sie das Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus: Falsche oder unvollständige Angaben können zur Aufhebung der Bewilligung und zur Nachzahlung sämtlicher Kosten führen. Wie Sie den Scheidungsantrag selbst vorbereiten, zeigt unser Scheidungsantragsformular.
Raten und Rückzahlung
VKH ist nicht immer ein Geschenk, sondern häufig ein zinsloses staatliches Darlehen: Je nach einzusetzendem Einkommen setzt das Gericht monatliche Raten fest – grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, höchstens jedoch 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO). Sind die Verfahrenskosten durch die Raten gedeckt, endet die Zahlungspflicht früher. Bei ratenfreier Bewilligung zahlen Sie zunächst nichts – können aber im Rahmen der Nachprüfung später noch herangezogen werden.
Vier Jahre Nachprüfung und Ihre Mitteilungspflichten
Bis zu vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kann das Gericht die Bewilligung überprüfen und die Entscheidung ändern, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern (§ 120a ZPO). In dieser Zeit sind Sie verpflichtet, dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen:
- jede wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere, wenn sich Ihr laufendes monatliches Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um mehr als 100 € erhöht,
- Vermögenszuwächse, etwa aus einem Zugewinnausgleich oder einer Erbschaft, und
- jeden Wohnungswechsel (neue Anschrift).
Achtung: Wer die Mitteilungspflichten verletzt oder absichtlich falsche Angaben macht, riskiert die Aufhebung der VKH – dann werden alle Gerichts- und Anwaltskosten sofort fällig. Nehmen Sie Post vom Gericht in den vier Jahren nach der Scheidung deshalb ernst und antworten Sie fristgerecht.
Vorrang: Verfahrenskostenvorschuss des Ehegatten
VKH ist gegenüber familienrechtlichen Ansprüchen nachrangig. Ist der andere Ehegatte deutlich leistungsfähiger, schuldet er Ihnen für das Scheidungsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss als Teil seiner Unterhaltspflicht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Besteht ein solcher realisierbarer Anspruch, wird VKH grundsätzlich nicht bewilligt. Das Gericht prüft das im VKH-Verfahren mit; das Formular fragt entsprechende Angaben zum Ehegatten ab. Mehr zu Unterhaltsansprüchen in der Trennungszeit lesen Sie unter Unterhalt.
Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung
Die VKH gilt nur für das gerichtliche Verfahren. Für die außergerichtliche anwaltliche Beratung – etwa das erste Beratungsgespräch zur Trennung – gibt es bei geringem Einkommen die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz: Sie beantragen beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und zahlen an die Anwältin oder den Anwalt lediglich einen Eigenanteil von 15 €.
Was die VKH nicht abdeckt
- Kosten des Gegners: Werden Ihnen in einem streitigen Verfahren die Kosten der Gegenseite auferlegt, müssen Sie diese trotz bewilligter VKH selbst tragen. Im Scheidungsverfahren selbst ist das Risiko begrenzt, weil die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben werden – jeder trägt seine Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.
- Kosten außerhalb des bewilligten Verfahrens: etwa Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder außergerichtliche Anwaltstätigkeit (dafür ggf. Beratungshilfe).
- Raten und Nachzahlungen: Je nach Einkommen bleibt eine eigene Zahlungspflicht in Raten bestehen.
Unsicher, ob Sie VKH bekommen? Ob und in welcher Höhe Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, lässt sich anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensdaten gut einschätzen. Stellen Sie eine unverbindliche Kostenanfrage – wir prüfen Ihre Möglichkeiten und erläutern Ihnen die zu erwartenden Scheidungskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sinken die Kosten zusätzlich deutlich.
Häufige Fragen zur Verfahrenskostenhilfe
Bekomme ich VKH, wenn ich Bürgergeld beziehe?
In aller Regel ja, und zwar ohne Raten: Beim Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe verbleibt üblicherweise kein einzusetzendes Einkommen. Auch dann müssen Sie aber das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausfüllen und Ihr Vermögen offenlegen.
Muss ich mein Erspartes für die Scheidung aufbrauchen?
Nur oberhalb des Schonvermögens: Geschützt sind 10.000 € für Sie selbst, zuzüglich 500 € für jede überwiegend von Ihnen unterhaltene Person, außerdem unter anderem eine selbst bewohnte angemessene Immobilie und ein angemessenes Auto. Erst darüber liegendes Vermögen muss für die Verfahrenskosten eingesetzt werden.
Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?
Das hängt vom Einkommen ab. Bei ausreichend geringem Einkommen wird VKH ohne Raten bewilligt. Sonst setzt das Gericht monatliche Raten fest (höchstens 48). Verbessern sich Ihre Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende wesentlich, kann das Gericht nachträglich Raten anordnen oder erhöhen.
Was ist der Verfahrenskostenvorschuss und warum geht er vor?
Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Unterhaltsanspruch: Ein leistungsfähiger Ehegatte muss dem bedürftigen Ehegatten die Kosten des Scheidungsverfahrens vorschießen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Die staatliche VKH ist nachrangig – besteht ein realisierbarer Vorschussanspruch, wird VKH nicht bewilligt.
Deckt die VKH auch die Anwaltskosten meines Ehegatten oder dessen Kostenerstattung ab?
Nein. Die VKH übernimmt nur die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen beigeordneten Anwalts. Kosten, die Sie der Gegenseite erstatten müssen, sind nicht abgedeckt. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten allerdings in der Regel gegeneinander aufgehoben, sodass jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt.
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