Der Versorgungsausgleich ist der Teil des Scheidungsverfahrens, der am häufigsten unterschätzt wird – dabei entscheidet er über Ihre spätere Rente und bestimmt in den meisten Fällen sogar, wie lange die Scheidung insgesamt dauert. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie der Versorgungsausgleich funktioniert, wie er abläuft, wann Sie ihn ausschließen können und welche Kosten er verursacht.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich teilt die Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, hälftig zwischen ihnen auf (§ 1 VersAusglG). Der Gedanke dahinter: Die Ehe wird als Versorgungsgemeinschaft verstanden. Hat ein Ehegatte – etwa wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung – weniger in die eigene Altersvorsorge eingezahlt, soll er dadurch im Alter nicht benachteiligt sein.
Ausgeglichen werden grundsätzlich alle Versorgungsanrechte, die in der Ehezeit entstanden sind, insbesondere:
- Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Kindererziehungszeiten),
- Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungen (z. B. Ärzte-, Anwalts- oder Architektenversorgung),
- betriebliche Altersversorgung,
- private Rentenversicherungen mit Rentenleistung, insbesondere Riester- und Rürup-Verträge.
Maßgeblich ist die Ehezeit: Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Was vor der Ehe oder nach diesem Stichtag erworben wurde, bleibt außen vor.
Wichtig zu wissen: Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt (§ 137 FamFG). Sie müssen ihn also nicht beantragen – er ist automatisch Teil des Scheidungsverbunds, sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist. Nur bei kurzer Ehe oder wirksamem Ausschluss entfällt er.
Ablauf: So läuft der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren
Nach Eingang des Scheidungsantrags verschickt das Familiengericht an beide Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formular V10). Darin geben Sie alle Versorgungen an, die Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens aufgebaut haben – von der gesetzlichen Rente über Betriebsrenten bis zu privaten Rentenverträgen.
Schritt für Schritt
- Fragebögen ausfüllen: Beide Ehegatten sind verpflichtet, ihre Versorgungen vollständig anzugeben. Unvollständige oder verspätete Angaben verzögern das gesamte Verfahren.
- Auskünfte der Versorgungsträger: Das Gericht schreibt jeden genannten Versorgungsträger an und fordert eine Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts (den sogenannten Ehezeitanteil) samt Ausgleichswert an.
- Kontenklärung: Ist das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung lückenhaft, muss es zunächst geklärt werden – fehlende Schul-, Ausbildungs- oder Erziehungszeiten müssen nachgewiesen werden.
- Entscheidung im Scheidungsbeschluss: Liegen alle Auskünfte vor, teilt das Gericht die Anrechte im Scheidungstermin zusammen mit dem Scheidungsausspruch.
Warum der Versorgungsausgleich die Verfahrensdauer bestimmt: Das Gericht kann die Scheidung erst aussprechen, wenn die Auskünfte aller Versorgungsträger vorliegen. Braucht ein einziger Träger mehrere Monate – etwa weil erst eine Kontenklärung läuft –, wartet das gesamte Verfahren. Wer seine Fragebögen zügig und vollständig zurücksendet und sein Rentenkonto frühzeitig klären lässt, kann die Scheidung deutlich beschleunigen. Wie sich das auf die Gesamtkosten auswirkt, lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Scheidungskosten.
Interne und externe Teilung
Für die Umsetzung der Halbteilung sieht das Gesetz zwei Wege vor:
Interne Teilung (Regelfall)
Bei der internen Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Beispiel: Vom gesetzlichen Rentenanrecht des Ehemannes wird die Hälfte des Ehezeitanteils auf ein Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Beide haben danach eigenständige Ansprüche – unabhängig davon, was der andere später tut oder wann er verstirbt.
Externe Teilung (Ausnahme)
Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert nicht beim bisherigen Träger begründet, sondern als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger gezahlt, den die ausgleichsberechtigte Person wählen kann (z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse). Sie kommt vor allem bei bestimmten betrieblichen Anrechten in Betracht, wenn der Arbeitgeber keine externe Person in sein Versorgungssystem aufnehmen möchte und die gesetzlichen Wertgrenzen eingehalten sind. Als berechtigte Person lohnt es sich, die Zielversorgung bewusst zu wählen – lassen Sie sich hierzu beraten.
Ausschluss und Verzicht: Geht das – und ist das klug?
Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen – durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, jeweils notariell beurkundet (§§ 6–8 VersAusglG). Alternativ können beide Ehegatten die Vereinbarung im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts erklären, wenn beide anwaltlich vertreten sind.
Voraussetzungen und Grenzen: Das Familiengericht prüft jede Vereinbarung auf Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit – die sogenannte Inhaltskontrolle (§ 8 VersAusglG). Ein Ausschluss hält nicht stand, wenn er einen Ehegatten einseitig und unzumutbar benachteiligt, etwa wenn die Ehefrau jahrelang wegen Kindererziehung keine eigene Vorsorge aufbauen konnte und ohne Kompensation leer ausginge.
Risiken eines Verzichts: Wer auf den Versorgungsausgleich verzichtet, verzichtet auf Altersvorsorge – das kann Jahrzehnte später zu einer erheblichen Versorgungslücke führen und im schlimmsten Fall Altersarmut bedeuten. Sinnvoll ist ein Ausschluss meist nur, wenn beide Ehegatten annähernd gleichwertige Anrechte erworben haben, die Ehe kurz war oder der Verzicht durch andere Leistungen (z. B. eine Immobilie oder Kapitalzahlung) fair kompensiert wird. Ein durchdachter Ausschluss kann das Verfahren allerdings deutlich verkürzen und die Kosten senken – mehr dazu im Ratgeber einvernehmliche Scheidung.
Sonderfälle: Kurze Ehe und Geringfügigkeit
Kurze Ehe (bis drei Jahre)
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ihn ein Ehegatte ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt niemand den Antrag, wird die Scheidung ohne Versorgungsausgleich ausgesprochen – das Verfahren ist dann oft in wenigen Monaten abgeschlossen.
Geringfügige Ausgleichswerte
Sind einzelne Anrechte oder die Differenz beiderseitiger gleichartiger Anrechte nur geringfügig, soll das Gericht vom Ausgleich absehen (§ 18 VersAusglG). Das vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinstbeträge, etwa bei einer Betriebsrente mit minimalem Ehezeitanteil.
Kosten des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert der Scheidung – und damit die Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des dreifachen gemeinsamen Monatsnettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 €.
| Position | Rechenweg | Wert |
|---|---|---|
| Gemeinsames Nettoeinkommen | 2.200 € + 1.600 € | 3.800 €/Monat |
| Dreifaches Monatsnetto | 3 × 3.800 € | 11.400 € |
| Wert je Anrecht | 10 % von 11.400 € | 1.140 € |
| 4 Anrechte (2 × gesetzliche Rente, 1 Betriebsrente, 1 Riester) | 4 × 1.140 € | 4.560 € |
| Erhöhung des Verfahrenswerts | 4.560 € |
Dieser Betrag kommt zum Verfahrenswert der Scheidungssache hinzu; aus der Summe berechnen sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Je mehr Versorgungen bestehen, desto höher fällt der Wert aus. Eine individuelle Einschätzung erhalten Sie über unsere Kostenanfrage; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Denken Sie auch an die wirtschaftlichen Folgen jenseits der Verfahrenskosten: Der Versorgungsausgleich wirkt mit dem Zugewinnausgleich und dem Unterhalt zusammen – eine Gesamtbetrachtung lohnt sich fast immer.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich
Kann die Scheidung ohne Versorgungsausgleich ausgesprochen werden?
Ja, in drei Fällen: bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren, wenn kein Ehegatte den Ausgleich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG); bei einem wirksamen notariellen Ausschluss bzw. einer gerichtlich protokollierten Vereinbarung, die der Inhaltskontrolle standhält; und wenn alle Anrechte geringfügig sind (§ 18 VersAusglG). In allen anderen Fällen führt das Gericht den Ausgleich von Amts wegen durch.
Wie lange dauert der Versorgungsausgleich?
Das hängt von den Versorgungsträgern ab. Sind die Rentenkonten geklärt und antworten alle Träger zügig, dauert es oft nur wenige Monate. Läuft parallel eine Kontenklärung oder sind viele Anrechte betroffen, kann sich das Scheidungsverfahren dadurch spürbar verlängern. Wer Fragebögen schnell zurücksendet und Nachweise bereithält, verkürzt die Dauer.
Verliere ich durch den Versorgungsausgleich die Hälfte meiner Rente?
Nein. Geteilt wird nur der Teil der Anrechte, der in der Ehezeit erworben wurde – und zwar bei beiden Ehegatten. Sie geben die Hälfte Ihrer ehezeitlichen Anrechte ab und erhalten im Gegenzug die Hälfte der ehezeitlichen Anrechte Ihres Ehegatten. Wer selbst weniger Vorsorge aufgebaut hat, gewinnt per Saldo sogar hinzu.
Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Ex-Partner stirbt?
Die im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte sind eigenständig und bleiben grundsätzlich bestehen. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, bevor sie länger Rente aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat, kann die ausgleichspflichtige Person unter den Voraussetzungen der §§ 37, 38 VersAusglG eine Anpassung beantragen, sodass ihre Kürzung entfällt. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Kostet der Versorgungsausgleich extra?
Ja, mittelbar: Er erhöht den Verfahrenswert um 10 % des dreifachen gemeinsamen Monatsnettos je Anrecht, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG). Daraus ergeben sich höhere Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der internen Teilung dürfen Versorgungsträger zudem angemessene Teilungskosten mit den Anrechten verrechnen.
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