Scheidungskosten 2026: Tabelle, Beispiele & Spartipps

Was kostet eine Scheidung? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf Ihren Verfahrenswert an – und der lässt sich exakt berechnen. Auf dieser Seite erklärt Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht Schritt für Schritt, wie sich Anwalts- und Gerichtskosten zusammensetzen, wie Sie Ihren Verfahrenswert selbst ermitteln und mit welchen legalen Stellschrauben Sie mehrere tausend Euro sparen können. Alle Beträge entsprechen dem Gebührenstand nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025), der seit dem 1. Juni 2025 gilt und auch 2026 unverändert anzuwenden ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung kostet 2026 mindestens 1.197,43 € (Verfahrenswert 4.000 €, ein Anwalt, inkl. Gerichtskosten und Mehrwertsteuer).
  • Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert: im Grundsatz das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG), zuzüglich des Werts für den Versorgungsausgleich und etwaige Folgesachen.
  • Es fallen Anwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 20 € Auslagen + 19 % USt.) und Gerichtskosten (2,0 Gebühren) an.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für beide – das halbiert die Anwaltskosten. Zusätzlich reduzieren Gerichte den Verfahrenswert auf Antrag um bis zu 30 %.
  • Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen – der Staat übernimmt die Kosten dann ganz oder gegen Raten.
  • Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten je zur Hälfte; den eigenen Anwalt zahlt jeder selbst (§ 150 FamFG).
  • Steuerlich absetzbar sind Scheidungskosten seit 2013 grundsätzlich nicht mehr.

Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?

Die Gesamtkosten einer Scheidung bestehen aus zwei Pflichtposten – Anwalt und Gericht – sowie in Sonderfällen aus Notar- oder Sachverständigenkosten. Beide Pflichtposten werden nicht frei vereinbart, sondern nach gesetzlichen Tabellen berechnet: die Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Ausgangspunkt beider Tabellen ist immer der Verfahrenswert.

1. Anwaltskosten

In Ehesachen besteht Anwaltszwang: Mindestens derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein (§ 114 FamFG). Der Anwalt erhält für ein Scheidungsverfahren regelmäßig:

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) für das Betreiben des Verfahrens,
  • eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für die Wahrnehmung des Gerichtstermins,
  • die Auslagenpauschale von 20 € für Post und Telekommunikation,
  • zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme.

Zusammen sind das 2,5 Gebührensätze. Die Höhe eines Gebührensatzes hängt vom Verfahrenswert ab und ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Die Rechenformel lautet also: (2,5 × einfache RVG-Gebühr + 20 €) × 1,19.

2. Gerichtskosten

Das Familiengericht erhebt für das Scheidungsverfahren 2,0 Gerichtsgebühren (Nr. 1110 KV FamGKG). Die Höhe der einfachen Gebühr richtet sich nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 28 FamGKG. Wichtig für die Planung: Das Gericht stellt den Scheidungsantrag in der Regel erst zu, nachdem der Antragsteller die Gerichtsgebühr als Vorschuss eingezahlt hat (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, entfällt diese Vorschusspflicht.

3. Notar- und Sachverständigenkosten (nur bei Bedarf)

Diese Posten entstehen nicht in jeder Scheidung, sollten aber eingeplant werden, wenn sie auf Ihre Situation zutreffen:

  • Notar: Wer die Scheidungsfolgen – etwa Zugewinnausgleich, Unterhalt oder die Übertragung einer Immobilie – außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelt, benötigt dafür je nach Regelungsgegenstand eine notarielle Beurkundung. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert der Vereinbarung; dafür erspart die Vereinbarung häufig teure gerichtliche Folgesachen.
  • Sachverständige: Streiten die Ehegatten z. B. über den Wert einer Immobilie oder eines Unternehmens im Zugewinnausgleich, kann das Gericht ein Wertgutachten einholen – diese Kosten kommen zu den Verfahrenskosten hinzu.

Der Verfahrenswert: Schritt für Schritt zu Ihrer Kostenbasis

Der Verfahrenswert (früher oft „Streitwert“ genannt) ist keine Zahlung, die Sie leisten müssen – er ist die Rechengröße, aus der Anwalts- und Gerichtsgebühren abgelesen werden. Er setzt sich bei einer normalen Scheidung aus zwei Bausteinen zusammen:

Schritt 1: Wert der Ehesache

Der Wert der eigentlichen Scheidung beträgt nach § 43 FamGKG das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, mindestens jedoch 4.000 € (seit 1. Juni 2025; vorher 3.000 €). Dabei gilt:

  • Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ziehen die Gerichte 250 € bis 300 € vom Monatsnetto ab – die genaue Höhe ist je nach Oberlandesgericht unterschiedlich.
  • Verfügen die Ehegatten über nennenswertes Vermögen, rechnen viele Gerichte einen Zuschlag von etwa 5 % des Vermögens hinzu, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Auch diese Freibeträge sind OLG-abhängig und liegen etwa zwischen 15.000 € und 64.000 €.

Schritt 2: Wert des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich – die Teilung der Rentenanrechte – wird bei der Scheidung von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert: je auszugleichendem Anrecht um 10 % des dreifachen Monatsnettos beider Ehegatten, insgesamt mindestens um 1.000 € (§ 50 FamGKG). Haben beide Ehegatten je ein gesetzliches Rentenanrecht, sind das also zwei Anrechte.

Schritt 3: Gebührenstufe ablesen

Die Gebührentabellen arbeiten mit Stufen. Maßgeblich ist immer die nächste Tabellenstufe über Ihrem Verfahrenswert: Ein Verfahrenswert von z. B. 16.740 € fällt in die Stufe „bis 19.000 €“. Innerhalb einer Stufe kosten alle Verfahren gleich viel.

Rechenbeispiel 1: Doppelverdiener-Ehe mit zwei Kindern

Ausgangslage: Ehefrau 3.000 € netto, Ehemann 2.000 € netto, zwei unterhaltsberechtigte Kinder, zwei Rentenanrechte im Versorgungsausgleich. Kinderabzug hier mit 250 € je Kind gerechnet (OLG-abhängig 250–300 €).

Wert der Ehesache:

  • Gemeinsames Netto: 3.000 € + 2.000 € = 5.000 €
  • Abzug für 2 Kinder: 5.000 € − (2 × 250 €) = 4.500 €
  • Ehesache: 3 × 4.500 € = 13.500 €

Wert des Versorgungsausgleichs:

  • Dreifaches Netto (ohne Kinderabzug): 3 × 5.000 € = 15.000 €
  • Je Anrecht 10 %: 1.500 € × 2 Anrechte = 3.000 €

Gesamt-Verfahrenswert: 13.500 € + 3.000 € = 16.500 € → Gebührenstufe „bis 19.000 €“ (einfache RVG-Gebühr 817,00 €, einfache Gerichtsgebühr 374,50 €)

Kosten:

  • Anwalt: 2,5 × 817,00 € = 2.042,50 € + 20 € Auslagen = 2.062,50 € × 1,19 = 2.454,38 €
  • Gericht: 2,0 × 374,50 € = 749,00 €
  • Gesamtkosten mit einem Anwalt: 3.203,38 € (mit zwei Anwälten: 5.657,76 €)

Rechenbeispiel 2: Alleinverdiener-Ehe ohne Kinder

Ausgangslage: Ein Ehegatte verdient 2.500 € netto, der andere hat kein Einkommen, keine Kinder, zwei Rentenanrechte im Versorgungsausgleich.

Wert der Ehesache:

  • Gemeinsames Netto: 2.500 € + 0 € = 2.500 €
  • Ehesache: 3 × 2.500 € = 7.500 € (über dem Mindestwert von 4.000 €)

Wert des Versorgungsausgleichs:

  • Je Anrecht 10 % von 7.500 € = 750 € × 2 Anrechte = 1.500 € (Mindestwert von 1.000 € überschritten)

Gesamt-Verfahrenswert: 7.500 € + 1.500 € = 9.000 € → Gebührenstufe „bis 10.000 €“ (einfache RVG-Gebühr 652,00 €, einfache Gerichtsgebühr 283,00 €)

Kosten:

  • Anwalt: 2,5 × 652,00 € = 1.630,00 € + 20 € Auslagen = 1.650,00 € × 1,19 = 1.963,50 €
  • Gericht: 2,0 × 283,00 € = 566,00 €
  • Gesamtkosten mit einem Anwalt: 2.529,50 €

Scheidungskosten-Tabelle 2026

Die folgende Tabelle zeigt für jeden Verfahrenswert die vollen Gerichtskosten (2,0 Gebühren), die Kosten für einen Anwalt (1,3 + 1,2 Gebühren, 20 € Auslagen, 19 % USt.) und die Gesamtkosten bei einer Scheidung mit einem Anwalt. Vertreten sich beide Ehegatten anwaltlich, kommt der Anwaltsbetrag ein zweites Mal hinzu. Stand: Juli 2026 (Gebühren nach KostBRÄG 2025, gültig seit 1.6.2025).

Verfahrenswert bis Gerichtskosten (2,0) Anwaltskosten (1 Anwalt, inkl. USt.) Gesamtkosten
4.000 € 296,00 € 901,43 € 1.197,43 €
5.000 € 341,00 € 1.078,44 € 1.419,44 €
6.000 € 386,00 € 1.255,45 € 1.641,45 €
8.000 € 476,00 € 1.609,48 € 2.085,48 €
10.000 € 566,00 € 1.963,50 € 2.529,50 €
13.000 € 627,00 € 2.127,13 € 2.754,13 €
16.000 € 688,00 € 2.290,75 € 2.978,75 €
19.000 € 749,00 € 2.454,38 € 3.203,38 €
22.000 € 810,00 € 2.618,00 € 3.428,00 €
25.000 € 871,00 € 2.781,63 € 3.652,63 €
30.000 € 952,00 € 3.037,48 € 3.989,48 €
40.000 € 1.114,00 € 3.549,18 € 4.663,18 €
50.000 € 1.276,00 € 4.060,88 € 5.336,88 €
80.000 € 1.836,00 € 4.655,88 € 6.491,88 €
110.000 € 2.396,00 € 5.250,88 € 7.646,88 €
140.000 € 2.956,00 € 5.845,88 € 8.801,88 €
200.000 € 4.076,00 € 7.035,88 € 11.111,88 €

Ihren persönlichen Wert kennen Sie noch nicht? Nutzen Sie unseren Scheidungskosten-Rechner oder stellen Sie eine unverbindliche Kostenanfrage – Sie erhalten dann eine konkrete Berechnung für Ihren Fall.

Scheidungskosten senken: Die fünf wirksamsten Hebel

1. Einvernehmlich scheiden lassen

Der mit Abstand größte Hebel: Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und die Folgen einig, entfallen streitige Folgesachen, das Verfahren bleibt schlank – und die beiden folgenden Sparmöglichkeiten werden überhaupt erst realistisch. Wie das abläuft, lesen Sie im Ratgeber einvernehmliche Scheidung; Voraussetzung ist regelmäßig das abgelaufene Trennungsjahr.

2. Nur einen Anwalt beauftragen

Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt einfach zustimmen. Damit fällt der zweite Anwaltsposten komplett weg – im Beispiel 1 oben eine Ersparnis von 2.454,38 €. Wichtig zu wissen: Der eine Anwalt vertritt rechtlich nur den Antragsteller; das funktioniert deshalb nur, wenn wirklich Einigkeit besteht.

3. Antrag auf Herabsetzung des Verfahrenswerts stellen

Bei einvernehmlichen Scheidungen reduzieren Gerichte auf Antrag den Verfahrenswert der Ehesache um bis zu 30 %. Im Beispiel 1 sänke der Wert der Ehesache von 13.500 € auf 9.450 €; mit dem Versorgungsausgleich (3.000 €) ergäben sich 12.450 € – Gebührenstufe „bis 13.000 €“ statt „bis 19.000 €“. Die Gesamtkosten fielen von 3.203,38 € auf 2.754,13 €. Zusammen mit dem Verzicht auf den zweiten Anwalt spart das Paar gegenüber der streitigen Variante mit zwei Anwälten über 2.900 €.

4. Verfahrenskostenhilfe beantragen

Wer die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Je nach Einkommen wird sie ratenfrei oder mit Raten bewilligt. Beachten Sie: Das Gericht kann die Bewilligung bis zu vier Jahre lang nachprüfen – verbessert sich Ihre wirtschaftliche Lage, können Zahlungen nachgefordert werden.

5. Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten verlangen

Ist der andere Ehegatte deutlich leistungsfähiger, muss er unter Umständen einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch hat sogar Vorrang vor der Verfahrenskostenhilfe – das Gericht prüft ihn im VKH-Verfahren mit.

Tipp zur Erstberatung: Die erste Beratung beim Anwalt kostet für Verbraucher höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG) – oft weniger. Klären Sie die Kosten der Erstberatung am besten gleich bei der Terminvereinbarung.

Wer zahlt was bei der Scheidung?

In Scheidungssachen gilt im Regelfall die sogenannte Kostenaufhebung (§ 150 FamFG):

  • Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten je zur Hälfte. Der Antragsteller zahlt sie zunächst als Vorschuss und kann die Hälfte anschließend vom anderen Ehegatten zurückverlangen.
  • Die Anwaltskosten zahlt jeder für seinen eigenen Anwalt selbst. Beauftragt bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Anwalt, zahlt formal er dessen Vergütung – viele Paare teilen die Gesamtkosten intern fair auf, eine solche Absprache ist zulässig.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Nein – seit 2013 sind Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16): Auch Scheidungskosten fallen unter das Abzugsverbot, weil die Scheidung in der Regel nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage betrifft.

Sonderfälle: Wann wird es teurer?

Immobilie und Vermögen

Größeres Vermögen – typischerweise eine Immobilie – erhöht den Verfahrenswert der Ehesache über den Vermögenszuschlag (ca. 5 % des Vermögens oberhalb des OLG-abhängigen Freibetrags). Wird zusätzlich der Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund gerichtlich geltend gemacht, kommt der geforderte Zahlbetrag als eigener Verfahrenswert hinzu – bei Immobilienvermögen schnell fünf- bis sechsstellig.

Streitige Folgesachen im Verbund

Jede Folgesache, die das Gericht mitentscheiden soll, erhöht den Verfahrenswert. Die Regelwerte seit 1. Juni 2025:

Folgesache Verfahrenswert (Regelwert)
Kindschaftssache (Sorgerecht/Umgangsrecht) im Verbund max. 5.000 € (§ 44 FamGKG); isoliert 5.000 € (§ 45 FamGKG)
Ehewohnung 4.000 € (bei Trennung) / 5.000 € (nach Scheidung)
Haushaltsgegenstände 2.000 € / 3.000 € (§ 48 FamGKG)
Unterhalt Jahresbetrag der geforderten Zahlung (§ 51 FamGKG)
Zugewinnausgleich Höhe der geforderten Ausgleichszahlung

Stand: Juli 2026. Hinzu kommt: In streitigen Folgesachen lässt sich in der Regel auch der zweite Anwalt nicht vermeiden. Wer Streitpunkte vorab außergerichtlich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung klärt, spart deshalb doppelt. Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang finden Sie im Ratgeber Scheidungsablauf.

Häufige Fragen zu den Scheidungskosten

Was kostet eine Scheidung 2026 mindestens?

Die gesetzlichen Mindestkosten liegen bei 1.197,43 €. Sie ergeben sich aus dem Mindestverfahrenswert von 4.000 €: Gerichtskosten 2 × 148,00 € = 296,00 € plus Anwaltskosten (2,5 × 295,00 € + 20 €) × 1,19 = 901,43 €. Dieser Fall setzt voraus, dass nur ein Anwalt beauftragt wird und kein Versorgungsausgleich den Wert erhöht – in der Praxis liegen die Kosten meist etwas darüber.

Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?

Nein. Anwaltlich vertreten sein muss nur, wer den Scheidungsantrag stellt oder eigene Anträge bei Gericht stellen will (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der andere Ehegatte ohne Anwalt zustimmen – das spart die kompletten Kosten des zweiten Anwalts.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Deutlich weniger als eine streitige: Es genügt ein Anwalt, und Gerichte reduzieren auf Antrag den Verfahrenswert der Ehesache um bis zu 30 %. Bei einem Alleinverdiener mit 2.500 € netto und zwei Rentenanrechten liegen die Gesamtkosten bei rund 2.500 €; im günstigsten Fall bei 1.197,43 €.

Wer zahlt die Scheidung, wenn ich kein eigenes Einkommen habe?

Zunächst ist zu prüfen, ob Ihr Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen muss (§ 1360a Abs. 4 BGB) – dieser Anspruch geht vor. Ist das nicht der Fall, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen: Der Staat übernimmt die Kosten dann ratenfrei oder gegen Raten, abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Wann müssen die Gerichtskosten bezahlt werden?

Zu Beginn: Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten in der Regel erst zu, wenn der Antragsteller die 2,0 Gerichtsgebühren als Vorschuss eingezahlt hat (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Nach Abschluss des Verfahrens kann der Antragsteller die Hälfte vom anderen Ehegatten zurückfordern, denn die Gerichtskosten werden im Regelfall geteilt (§ 150 FamFG). Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe entfällt der Vorschuss.

Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich nein. Seit 2013 schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aus; der Bundesfinanzhof hat dies für Scheidungskosten bestätigt (Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16).

Was kostet die Erstberatung beim Scheidungsanwalt?

Für Verbraucher ist die Erstberatungsgebühr gesetzlich gedeckelt: höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 RVG). Viele Kanzleien bieten die Erstberatung günstiger oder zu einem Pauschalpreis an – fragen Sie vorab nach.

Erhöht der Versorgungsausgleich die Scheidungskosten?

Ja. Für jedes auszugleichende Rentenanrecht steigt der Verfahrenswert um 10 % des dreifachen gemeinsamen Monatsnettos, insgesamt mindestens um 1.000 € (§ 50 FamGKG). Bei zwei Anrechten und 5.000 € gemeinsamem Netto sind das z. B. 3.000 € zusätzlicher Verfahrenswert. Da der Versorgungsausgleich bei der Scheidung von Amts wegen durchgeführt wird, lässt er sich nur in Ausnahmefällen vermeiden, etwa durch notariellen Ausschluss oder bei kurzer Ehedauer.

Sie möchten wissen, was Ihre Scheidung konkret kostet? Berechnen Sie Ihren Verfahrenswert mit unserem Rechner, stellen Sie eine kostenlose Kostenanfrage oder starten Sie direkt mit dem Scheidungsantragsformular – die Fachanwaltskanzlei Kaschube prüft Ihre Angaben persönlich und nennt Ihnen vorab verbindlich die gesetzlichen Gebühren für Ihren Fall.

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Die Fachanwaltskanzlei Kaschube ist auf Familienrecht spezialisiert und hat seit 2005 über 2.500 familienrechtliche Mandate – schwerpunktmäßig Scheidungen, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzungen – begleitet. Unsere Fachanwälte für Familienrecht betreuen Mandate bundesweit an den Standorten Dresden, München, Berlin, Leipzig und Chemnitz.

Veröffentlicht: 15.07.2026 · Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026

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