Zugewinnausgleich bei Scheidung: Rechenbeispiel & Frist

Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, muss beim Zugewinnausgleich die Hälfte des Überschusses abgeben – so lautet die Grundregel des gesetzlichen Güterstands. Klingt einfach, wirft in der Praxis aber viele Fragen auf: Was zählt zum Anfangsvermögen? Wie werden Haus und Firma bewertet? Und wie lange können Sie den Ausgleich fordern? Dieser Ratgeber führt Sie mit einem durchgerechneten Beispiel durch alle wichtigen Punkte.

Das Prinzip: Zugewinngemeinschaft und Halbteilung

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Entgegen einem verbreiteten Missverständnis bedeutet das nicht, dass alles gemeinsames Eigentum wird: Jeder behält sein Vermögen, verwaltet es selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden. Erst bei Beendigung des Güterstands – meist durch Scheidung – wird verglichen, wer während der Ehe wie viel Zugewinn erzielt hat.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen eines Ehegatten. Wer den höheren Zugewinn hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz beider Zugewinne als Geldzahlung (§ 1378 BGB).

Durchgerechnetes Beispiel

Position Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen (bei Eheschließung) 20.000 € 10.000 €
Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) 120.000 € 40.000 €
Zugewinn 100.000 € 30.000 €

Die Differenz der Zugewinne beträgt 100.000 € − 30.000 € = 70.000 €. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die Hälfte davon: 35.000 € Zugewinnausgleich. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet – niemand kann verlangen, stattdessen Miteigentum am Haus oder bestimmte Gegenstände zu erhalten.

Die Stichtage im Überblick: Das Anfangsvermögen wird zum Tag der Eheschließung ermittelt, das Endvermögen zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – nicht etwa zum Tag der Trennung oder der rechtskräftigen Scheidung. Was nach Zustellung des Antrags erwirtschaftet wird, bleibt beim jeweiligen Ehegatten. Auch deshalb kann der Zeitpunkt der Antragstellung wirtschaftlich bedeutsam sein.

Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird rechnerisch dem Anfangsvermögen zugeschlagen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Es erhöht damit nicht den Zugewinn – der andere Ehegatte partizipiert also nicht an der Substanz der Erbschaft. Ausgleichspflichtig ist aber die Wertsteigerung des geerbten Vermögens während der Ehe: Steigt ein geerbtes Grundstück von 100.000 € auf 150.000 €, fließen die 50.000 € Wertzuwachs in den Zugewinn ein.

Wichtig ist außerdem: Auch negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt. Wer mit 30.000 € Schulden in die Ehe gestartet ist und am Ende 20.000 € besitzt, hat einen Zugewinn von 50.000 € erzielt – der Schuldenabbau während der Ehe zählt mit.

Immobilie und Unternehmensbeteiligung: Die Bewertungsfrage

Immobilien

Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag maßgeblich, abzüglich noch bestehender Darlehen. Können sich die Ehegatten nicht auf einen Wert einigen, holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein – das kostet Zeit und Geld. In der Praxis hilft oft eine gemeinsame Wertermittlung durch einen einvernehmlich beauftragten Gutachter oder eine Orientierung an aktuellen Marktdaten. Bedenken Sie: Wer die Immobilie behält, muss den Ausgleich häufig durch Kredit oder Verkauf finanzieren können.

Unternehmensbeteiligungen und Praxen

Betriebe, Gesellschaftsanteile und freiberufliche Praxen gehören ebenfalls ins Vermögen – ihre Bewertung ist aber komplex. Je nach Fall kommen Ertragswertverfahren oder modifizierte Methoden zum Einsatz; bei inhabergeführten Unternehmen und Praxen wird der personengebundene Anteil am Wert (der sogenannte Goodwill) nur eingeschränkt berücksichtigt, und latente Steuerlasten sind wertmindernd anzusetzen. Hier führt an fachkundiger Beratung und meist an einem Bewertungsgutachten kein Weg vorbei.

Auskunftsanspruch: Sie müssen die Zahlen nicht raten

Damit der Ausgleich berechnet werden kann, gewährt § 1379 BGB beiden Ehegatten umfassende Auskunftsansprüche: über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, zum Stichtag des Endvermögens und zum Anfangsvermögen. Die Auskunft muss in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses erteilt werden; auf Verlangen sind Belege vorzulegen.

Schutz vor Vermögensverschiebungen: Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt hat einen wichtigen Zweck – sie macht sichtbar, ob zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen beiseitegeschafft wurde. Illoyale Vermögensminderungen (etwa Verschwendung oder Schenkungen an Dritte in Benachteiligungsabsicht) werden dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB rechnerisch wieder hinzugerechnet.

Ehevertrag: Güterstand wechseln oder modifizieren

Der gesetzliche Güterstand ist kein Zwang. Per notariellem Ehevertrag – auch noch während der Ehe oder als Scheidungsfolgenvereinbarung im Trennungsjahr – können Sie:

  • Gütertrennung vereinbaren: Ein Zugewinnausgleich findet dann gar nicht statt. Das hat allerdings auch erb- und steuerrechtliche Nebenwirkungen und ist selten die beste Lösung.
  • Die modifizierte Zugewinngemeinschaft wählen: Der Güterstand bleibt bestehen, einzelne Punkte werden angepasst – etwa das Unternehmen aus dem Ausgleich herausgenommen, der Stichtag festgelegt oder die Ausgleichsquote verändert. Für Selbstständige ist das meist der sinnvollere Weg.
  • Im Scheidungsfall den Ausgleich einvernehmlich beziffern: Das erspart Gutachten und einen streitigen Prozess und passt gut zu einer einvernehmlichen Scheidung.

Sittenwidrige Verträge, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen, halten der gerichtlichen Kontrolle allerdings nicht stand.

Verjährung: Drei Jahre – die Frist läuft schneller ab, als viele denken

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der berechtigte Ehegatte von der Beendigung des Güterstands – im Regelfall also von der Rechtskraft der Scheidung – Kenntnis erlangt hat. Wer den Ausgleich nicht im Scheidungsverbund geltend macht, sollte die Frist unbedingt im Blick behalten und rechtzeitig verjährungshemmende Schritte einleiten.

Kosten: Zugewinnausgleich erhöht den Verfahrenswert

Wird der Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund gerichtlich geltend gemacht, erhöht die geforderte Ausgleichssumme den Verfahrenswert des gesamten Verfahrens – im Beispiel oben also um 35.000 €. Entsprechend steigen Gerichts- und Anwaltskosten deutlich. Auch ein isoliertes Verfahren nach der Scheidung kostet nach dem Wert der Forderung.

Gerade deshalb lohnt sich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung: Eine notarielle Vereinbarung ist fast immer günstiger als ein streitiges Verfahren mit Sachverständigengutachten. Was Ihre Scheidung insgesamt kostet, zeigt unser Ratgeber Scheidungskosten; eine persönliche Einschätzung erhalten Sie über die Kostenanfrage. Bei geringem Einkommen hilft gegebenenfalls die Verfahrenskostenhilfe. Denken Sie daran, dass daneben auch Versorgungsausgleich und Unterhalt zu klären sind – die drei Bereiche greifen wirtschaftlich ineinander.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Wird der Zugewinnausgleich automatisch mit der Scheidung durchgeführt?

Nein. Anders als der Versorgungsausgleich erfolgt der Zugewinnausgleich nur, wenn ihn ein Ehegatte geltend macht – außergerichtlich, per Vereinbarung oder als Antrag im Scheidungsverbund bzw. in einem eigenen Verfahren. Wer nichts unternimmt, erhält nichts, und nach drei Jahren ab Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch.

Muss ich mein Erbe mit meinem Ex-Partner teilen?

Die Substanz nicht: Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und erhöhen den Zugewinn nicht. Ausgleichspflichtig ist aber die Wertsteigerung des geerbten Vermögens zwischen Erwerb und Endvermögensstichtag.

Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?

Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Vermögenszuwächse und -verluste nach diesem Tag bleiben unberücksichtigt. Für das Anfangsvermögen gilt der Tag der Eheschließung; Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden mit dem Wert bei Erwerb hinzugerechnet.

Was ist, wenn mein Ehepartner sein Vermögen verheimlicht oder verschiebt?

Sie haben nach § 1379 BGB Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, zum Endvermögensstichtag und zum Anfangsvermögen – samt Belegen. Illoyale Vermögensminderungen nach der Trennung werden dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB fiktiv hinzugerechnet. Notfalls lässt sich die Auskunft gerichtlich durchsetzen.

Kann der Zugewinnausgleich in Raten oder durch Sachwerte erfüllt werden?

Der Anspruch ist ein Geldanspruch. Einvernehmlich können die Ehegatten aber fast alles regeln – etwa die Übertragung eines Immobilienanteils an Erfüllungs statt oder eine Ratenzahlung. Bei ernsthaften Härten kann das Gericht die Forderung zudem stunden. Solche Lösungen gehören in eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.

Fachlich geprüft von

Fachanwaltskanzlei Kaschube

Fachkanzlei für Familienrecht · Mitglied RAK Sachsen & RAK Berlin · Dresden · München · Berlin · Leipzig · Chemnitz

Die Fachanwaltskanzlei Kaschube ist auf Familienrecht spezialisiert und hat seit 2005 über 2.500 familienrechtliche Mandate – schwerpunktmäßig Scheidungen, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzungen – begleitet. Unsere Fachanwälte für Familienrecht betreuen Mandate bundesweit an den Standorten Dresden, München, Berlin, Leipzig und Chemnitz.

Veröffentlicht: 15.07.2026 · Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026


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